Rechte des Geschädigten

Dietmar Stauer - Kfz-Sachverständiger in Windesheim, Region Bad Kreuznach und Region Bingen.

7 wichtige Punkte nach einem Unfall - Informationen für Autofahrer

1. Ruhe bewahren

Zunächst versuchen Sie so weit wie möglich die Ruhe zu bewahren

2. Unfallstelle sichern – Erste Hilfe leisten

Sichern Sie die Unfallstelle ab und leisten Sie Verletzten erste Hilfe.

3. Wann die Polizei rufen?

Bei schwereren Unfällen, insbesondere mit Verletzten ist auf jeden Fall die Polizei zu rufen (Notruf 110). Bei dem Anruf die Unfallstelle möglichst genau bezeichnen und die Zahl der Verletzten und nach Möglichkeit den Schweregrad der Verletzungen mitteilen.

 

Bei kleineren Unfällen, mit (geringeren) Sachschäden ist die Hinzuziehung der Polizei nicht unbedingt erforderlich, es sei denn, der Unfallhergang und die Haftung sind streitig oder Sie befinden sich in einer ungünstigen Beweissituation (Sie sind allein; der Unfallgegner hat Zeugen).

4. Beweise sichern

Sichern Sie Beweise, auch wenn die Polizei gerufen wurde – wer weiß schon, wann sie kommt …

Endpositionen der beteiligten Fahrzeuge mit Kreide markieren, ebenso Brems- und sonstige Unfallspuren (z.B. die Lage von Glassplittern und anderen Fahrzeugteilen). Unfallstelle aus mehreren Positionen fotografieren, auch nach Möglichkeit Nahaufnahmen von den Beschädigungen und Unfallspuren machen (z.B. mit der Handy-Kamera). Erst dann die Unfallsituation verändern, z.B. Fahrzeuge auf die Seite schieben oder fahren.

5. Personalien und Versicherungsdaten klären

Wird auf die Hinzuziehung der Polizei verzichtet, dann müssen Sie unbedingt folgende Daten von den Unfallbeteiligten festhalten:

 

  • Name, Anschriften der Unfallbeteiligten, der Fahrzeughalter, eventueller Zeugen (am besten aus amtlichen Dokumenten abschreiben), bei den Fahrern auch die Führerscheindaten
  • amtl. Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge
  • Versicherungsdaten (Versicherungsgesellschaft, Versicherungsnummer) der beteiligten Fahrzeuge
  • eine schriftliche Erklärung über den Unfallhergang aufsetzen und von den Unfallbeteiligten, evtl. auch Zeugen, zur Bestätigung unterzeichnen lassen (z.B.: „Ich bestätige, dass ich auf das vor der roten Ampel stehende Fahrzeug (amtl. Kennzeichen) von Herrn/Frau XY aufgefahren bin. Ort, Datum, Unterschrift des Unfallgegners“). Ein bloßes Schuldeingeständnis („Ich bestätige, dass ich an dem Unfall …. Schuld bin“) nutzt nichts!


Sollte sich der Unfallgegner nicht ausweisen können, keinen Führerschein vorlegen können, keinen Versicherungsnachweis haben, Verdacht auf Alkohol- oder Drogeneinfluss bestehen oder das Fahrzeug im Ausland zugelassen sein, dann auf jeden Fall die Polizei hinzuziehen.

6. Kfz-Sachverständiger Ihres Vertrauens

Damit Sie Ihren gesamten erstattungsfähigen Schaden möglichst schnell und vollständig ersetzt bekommen, sollten Sie ihren Fahrzeugschaden von einem Kfz-Sachverständigen Ihres Vertrauens ermitteln lassen. Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen - selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig. Lediglich bei sogenannten Bagatellschäden (Reparaturkosten liegen für Sie als Laien erkennbar unter 715,- € incl. MWST.), genügt ein Kostenvoranschlag. Auch diesen können wir für Sie erstellen.

 

Die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass der Umfang des Schadens vollständig erkannt wird. Ihr lokaler Sachverständiger kennt die örtliche Marktlage hinsichtlich Reparaturkosten, Wiederbeschaffungs- und Restwert im Totalschadensfalle. Diese örtliche Situation ist maßgebend für die erforderlichen Kosten der Schadensbeseitigung. Versicherungssachverständige legen ihren Berechnungen häufig für Sie ungünstigere sog. „durchschnittliche Stundenverrechnungssätze“, Restwerte aus (nicht maßgebenden Internet-Restwertbörsen) und niedrigere Wiederbeschaffungswerte zugrunde. Das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen stellt sicher, dass die Ihnen zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden.

 

Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang durch ein unabhängiges Gutachten hilft in vielen Fällen auch, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt.

 

Mit Hilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung besser belegt werden können.

 

Beim Verkauf eines instandgesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalles im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.

 

Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf Wertminderung bis zu mehreren tausend Euro.

7. Konsultieren Sie einen Anwalt

Das Schadenersatzrecht ist kompliziert. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners vertritt nicht Ihre, sondern ihre eigenen Interessen. Häufig wird daher versucht im Rahmen des sog. Schadenmanagements ihnen die Schadensabwicklung aus der Hand zu nehmen. Dies mag zwar auf den ersten Blick bequem erscheinen, aber es dient natürlich dazu, den finanziellen Aufwand für den Versicherer zu minimieren und dies womöglich zu Ihren Lasten.

 

Beauftragen Sie daher einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit der Schadensregulierung. Er wird Ihre Interessen vertreten und dafür Sorge tragen, dass der Schaden entsprechend Ihren Rechten und Ansprüchen vollständig reguliert wird. Auch die gesetzlichen Anwaltsgebühren hierfür hat die Versicherung des Unfallgegners zu tragen.

 

Er weiß, welche Leistungen Sie bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis beanspruchen können (sog. fiktive Abrechnung).

 

Er wird dafür sorgen, dass die Kosten für eine Reparatur Ihres Wagens in einer Werkstatt ihres Vertrauens vollständig übernommen werden, denn das ist Ihr gutes Recht. Häufig wird von den Versicherern versucht, sie auf eine günstigere Werkstatt zu verweisen, bei der nicht gewährleistet ist, dass die Reparatur tatsächlich vollständig und in der gleichen Qualität wie in einer markengebundenen Vertragswerkstatt erfolgt.

 

Mietwagen - Nutzungsausfallentschädigung

Für die Dauer einer Reparatur (bzw. Ersatzbeschaffung im Falle eines Totalschadens) können Sie grundsätzlich ein Ersatzfahrzeug anmieten. Aber auch hier sind im Einzelfall einige Dinge zu beachten, damit die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die anfallenden Kosten vollständig übernehmen muss. Auch hierüber berät Sie der Anwalts Ihres Vertrauens individuell. Er errechnet Ihnen auch die alternative Nutzungsausfallentschädigung, die Sie beanspruchen können, wenn Sie auf einen Mietwagen verzichten.

Das OLG Frankfurt sagt mit Urteil vom 01.12.2014 - U 171/13:

"Gerade die immer unüberschaubere Entwicklung der Schadenpositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.Ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln."